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§ 1 Name, Sitz und Farbe
1. Der im Jahr 1985 gegründete Verein führt den Namen: 1. TRIATHLONVEREIN FINISH MÜNSTER 1985 e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Münster, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2815 eingetragen
3. Die Vereinsfarben sind "ROT-WEISS-GELB"
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
1. Der 1. Triathlonverein Tri Finish Münster e.V., Sitz Münster, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Abgabenordnung 2. Teil, 3. Abschnitt §§ 51 ff..
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übung und Leistung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Der Bewerber muß schriftlich um die Aufnahme beim Vereinsvorstand nachsuchen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
3. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift durch den Vorstand einzuberufen. Sie entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit.
4. Einteilung der Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahren)
b) Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahren)
c) Ehrenmitglieder
5. Die Mitgliedschaft endet durch: a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
aa) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Jahresende.
bb) Der Ausschluß erfolgt wegen Verstoßes gegen die Satzung, Störung
des Sportbetriebes, vereinsschädigenden Verhaltens in Wort und
Schrift und Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten
cc) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge und eine Aufnahmegebühr werden durch die einzelnen Abteilungen festgesetzt.
§ 6 Vereinsorganisation
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Abteilungsversammlung
d) Abteilungsvorstand
e) Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder an.
Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind allen Mitgliedern schriftlich - mindestens zwei Wochen vorher - bekanntzugeben
2. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sollen sein:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwartes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Verschiedenes
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste zu fertigen.
§ 8 Besondere Versammlung
1. Hält der Vorstand es für erforderlich, kann er auch zwischenzeitlich ordentliche Versammlungen einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muß der Vorstand einberufen, wenn dies von mindesten 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
3. Jede ordentliche und außerordentliche Versammlung ist beschlußfähig. Es gilt die einfache Mehrheit.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Geschäftsführender Vorstand
2. Abteilungsleiter
3. Der erweiterte Vorstand
zu 1.
a) 1. Vorsitzender / Stellvertreter
b) Geschäftsführer / Stellvertreter
c) Kassierer / Stellvertreter
zu 2.
Abteilungsleiter / Stellvertreter
Zu 3.
a) Vereinsvertreter
b) Pressewart
c) Beitragskassierer
d) Sportwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Versammlung nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Abteilungsleiter und Jugendleiter bedürfen der Bestätigung. Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder und eine Vertretung jährlich gewählt.
§ 10 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
1. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und Außergerichtlich.
2. Bankvollmacht: Der Kassierer oder dessen Stellvertreter zeichnet gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.
§ 11 Beiträge, Aufnahme in die Abteilungen
1. Die Aufnahme von Mitgliedern in die Abteilungen erfolgt nach § 5 der Satzung Abteilungsvorstände entscheiden über Aufnahme und Ausschluß.
2. Beiträge und Aufnahmegebühren richten sich nach § 6 der Satzung.
§ 12 Finanzregelung innerhalb des Vereins
1. Das in den Abteilungen erworbene und gesammelte Vermögen bleibt im Besitz der Abteilungen und muß von diesen auch verwaltet werden.
2. Alle Abteilungen sind zur kostendeckenden Geschäftsführung verpflichtet
3. Jede Abteilung ist verpflichtet, ihre Jugendabteilung finanziell zu unterstützen.
§ 13
Um den Hauptvorstand eine ordentliche Geschäftsführung zu ermöglichen, müssen die einzelnen Abteilungen eine Pflichtabgabe leisten.
Die Höhe der Abgabe wird je Mitglied vom Hauptvorstand in der Hauptversammlung festgelegt.
§ 14 Einsatz öffentlicher Mittel
Bei dem Einsatz von öffentlichen Mitteln ist die Zustimmung des Hauptvorstandes erforderlich. Für die technische Durchführung ist die Abteilung zuständig.
§ 15 Versicherungsschutz
1. Jedes Mitglied ist gegen Sportunfälle (Tod, Invalidität) nach den Richtlinien der Sporthilfe e. V. versichert.
§ 16 Änderung der Satzung
1. Änderungen der Satzung können nur in der Hauptversammlung vorgenommen werden.
Sie können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit nach § 33 BGB erfolgen.
2. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung dem Hauptvorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Alle Mitglieder erkennen die Satzung durch ihre Unterschrift an, die mit der Beitrittserklärung geleistet werden muss.
§ 18 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung einer Abteilung bleibt das Vermögen und Inventar Eigentum des Vereins.
2) Bei der Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung. Der Auflösung müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Münster mit dem Ziel, es für sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 19 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Hauptversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle früheren Satzungen gelten dann als erloschen.
§20 Der Verein ist Mitglied des FLVE, WFV, DFB, WLV und DLV.
Die Satzung und Ordnung dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
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